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   VG Frankfurt/Oder, 06.01.2023 - 10 K 803/22.A   

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https://dejure.org/2023,43139
VG Frankfurt/Oder, 06.01.2023 - 10 K 803/22.A (https://dejure.org/2023,43139)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 06.01.2023 - 10 K 803/22.A (https://dejure.org/2023,43139)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 06. Januar 2023 - 10 K 803/22.A (https://dejure.org/2023,43139)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1
    Syrien: Dublin: Systemische Mängel in Bulgarien

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 33.19

    Asyl; Unzulässigkeit des Asylantrags; Sekundärmigration; subsidiär

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.01.2023 - 10 K 803/22
    Bei alledem schließt sich das Gericht - in ständiger Rechtsprechung - den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Entscheidungen vom 22. September 2020 (3 B 33/19 - juris Rn. 43 ff.) und vom 4. Januar 2021 (3 N 42/20 - juris Rn. 10, 13) an, die nach Maßgabe aller bei Schluss der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach wie vor zutreffen und wonach in Fällen der vorliegenden Art von der Situation einer im Familienverbund nach Bulgarien zurückkehrenden Personenmehrheit auszugehen und entscheidend ist, ob bei dieser Rückkehrsituation im Familienverband die Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh deshalb nicht besteht, weil den arbeitsfähigen Mitgliedern des Familienverbands die Existenzsicherung aller Familienmitglieder anzusinnen ist.

    Dabei geht - auch - das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass eine ausreichende Existenzsicherung in Bulgarien im Falle mehrerer betreuungsbedürftiger (Klein-) Kinder nur anzunehmen ist, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - 3 B 33/19 - juris Rn. 47).

  • BVerwG, 20.05.2019 - 1 B 36.19

    Einstufung von Wehrpflichtverweigerern in einem innerstaatlichen bewaffneten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.01.2023 - 10 K 803/22
    Die Klagen waren jeweils innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erhoben worden, jene im Verfahren VG 10 K 803/22.A in der hier maßgeblichen Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, obgleich die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides fehlerhaft ist, und jene im Verfahren VG 10 K 841/22.A innerhalb der aufgrund fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung geltenden Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG (vgl. zum Fristerfordernis Urteil der Kammer vom 7. März 2022 - VG 10 K 650/20.A - n.v. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 B 36.19 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2021 - 3 N 42.20

    Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung; nachträgliche Klärung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 06.01.2023 - 10 K 803/22
    Bei alledem schließt sich das Gericht - in ständiger Rechtsprechung - den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Entscheidungen vom 22. September 2020 (3 B 33/19 - juris Rn. 43 ff.) und vom 4. Januar 2021 (3 N 42/20 - juris Rn. 10, 13) an, die nach Maßgabe aller bei Schluss der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach wie vor zutreffen und wonach in Fällen der vorliegenden Art von der Situation einer im Familienverbund nach Bulgarien zurückkehrenden Personenmehrheit auszugehen und entscheidend ist, ob bei dieser Rückkehrsituation im Familienverband die Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh deshalb nicht besteht, weil den arbeitsfähigen Mitgliedern des Familienverbands die Existenzsicherung aller Familienmitglieder anzusinnen ist.
  • VG Regensburg, 24.10.2023 - RN 15 K 23.30798

    Drittstaatenbescheid Bulgarien, freiwilliger Verzicht auf Schutzstatus

    Bezogen hat sich die Klägerseite auf eine Entscheidung des VG Karlsruhe vom 23.6.2020, Az. A 13 K 6311/19, eine Entscheidung des VG Oldenburg vom 29.4.2020, Az. 12 A 6134/17, das VG Stuttgart vom 28.12.2016, Az. A 5 K 8144/16 und den Hessischen VGH vom 4.11.2016, Az. 3 A 1322/16.A, ferner auf weitere Entscheidungen des OVG Niedersachsen vom 14.4.2023, 10 LA 27/23 und des VG Frankfurt/Oder vom 6.1.2023, Az. 10 K 803/22.
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